Allgemeine Geschäftsbedingungen:


Wir weisen Sie darauf hin, dass bei uns nachstehende allgemeine Geschäftsbedingungen gelten. Bei Abgabe einer Personalbestellung, auch Telefonisch oder Mündlich, erkennen Sie unsere AGB`S an. Sie gelten für jeden Folgeauftrag gleichermaßen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden.

§ 1 Gegenstand/Durchführung des Vertrages

(1) Die nachfolgenden Bedingungen gelten für alle zwischen der L&S Gastronomie – Personal – Service GmbH & Co. KG und dem Entleiher abgeschlossenen Verträge über die Arbeitnehmerüberlassung. Abweichende AGB des Entleihers, die von der L&S Gastronomie – Personal – Service GmbH & Co. KG nicht ausdrücklich anerkannt werden, sind für die L&S Gastronomie – Personal – Service GmbH & Co. KG unverbindlich, auch wenn der Verwendung anderer AGB nicht ausdrücklich widersprochen wird.

(2) Die Zeitarbeitnehmer der L&S Gastronomie – Personal – Service GmbH & Co. KG stehen dem Entleiher nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, den nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen und den Bestimmungen des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages am vereinbarten Einsatzort zur Verfügung. Die Zeitarbeitnehmer der L&S Gastronomie – Personal – Service GmbH & Co. KG werden gemäß dem vom Entleiher beschriebenen fachlichen Anforderungsprofil ausgewählt und sind von ihm entsprechend einzusetzen.

(3) Während des Einsatzes beim Entleiher unterliegen die Zeitarbeitnehmer der L&S Gastronomie – Personal – Service GmbH & Co. KG dessen Arbeitsanweisungen und arbeiten unter seiner Aufsicht und Anleitung wobei vertragliche Beziehungen zwischen den Zeitarbeitnehmern der L&S Gastronomie – Personal – Service GmbH & Co. KG und dem Entleiher nicht begründet werden. Sollte der Zeitarbeitnehmer der L&S Gastronomie – Personal – Service GmbH & Co. KG vom Entleiher mit anderen Tätigkeiten betraut oder an einem anderen Tätigkeitsort eingesetzt werden, so hat der Entleiher die L&S Gastronomie – Personal – Service GmbH & Co. KG im Voraus darüber zu unterrichten.

(4) Der Verleiher erklärt, dass in die Arbeitsverträge, die er mit den im Betrieb des Entleihers eingesetzten Zeitarbeitnehmern abgeschlossen hat, die iGZ-DGB-Tarifverträge vollständig in ihrer jeweils gültigen Fassung einbezogen werden. Der Verleiher stellt dadurch sicher, dass der in § 9 Nr. 2 AÜG normierte Gleichbehandlungsgrundsatz abgewendet wird. Der Verleiher ist Mitglied des Interessenverbandes Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V.

(5) Der Entleiher verpflichtet sich, vor jeder Überlassung zu prüfen, ob der Zeitarbeitnehmer in den letzten sechs Monaten vor der Überlassung aus einem Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher selbst oder einem mit dem Entleiher konzernmäßig im Sinne des § 18 Aktiengesetz verbundenen Unternehmen ausgeschieden ist. Trifft das zu, so teilt der Entleiher diesen Befund dem Verleiher unverzüglich mit. Die Vertragsparteien haben angesichts der sich daraus ergebenden Rechtsfolgen (Equal Treatment) sodann Gelegenheit, zu entscheiden, ob die Überlassung wie geplant durchgeführt werden soll und ggf. die Überlassungsverträge anzupassen.

§ 2 Arbeitssicherheit

(1) Die Arbeitnehmer der L&S Gastronomie – Personal – Service GmbH & Co. KG sind bei der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft in Mainz versichert.

(2) Der Entleiher ist verpflichtet, Maßnahmen und Einrichtungen der Ersten Hilfe auch für die Zeitarbeitnehmer der L&S Gastronomie – Personal – Service GmbH & Co. KG zur Verfügung zu stellen sowie die Zeitarbeitnehmer der L&S Gastronomie – Personal – Service GmbH & Co. KG vor Arbeitsaufnahme über die für seinen Betrieb und den jeweiligen Arbeitsplatz geltenden Unfallverhütungsvorschriften zu unterweisen und ihnen, die für die Ausübung der jeweiligen Tätigkeit vorgeschriebenen Sicherheitsausrüstungen oder Schutzkleidungen zur Verfügung zu stellen.

(3) In Fällen, in denen die Zeitarbeitnehmer der L&S Gastronomie – Personal – Service GmbH & Co. KG wegen mangelhafter oder nicht vorhandener Sicherheitseinrichtungen, Ausrüstungen oder Schutzkleidung die Tätigkeit nicht aufnehmen oder fortsetzen können, haftet der Entleiher gegenüber der L&S Gastronomie – Personal – Service GmbH & Co. KG für den dadurch entstandenen Schaden.

(4) Der Entleiher haftet für die Einhaltung dieser und der allgemeinen Unfallverhütungsvorschriften und hat die entsprechenden Arbeiten solange zu unterbrechen, bis die Einhaltung der vorgenannten Vorschriften am Tätigkeitsort gewährleistet ist.

(5) Arbeitsunfälle sind der L&S Gastronomie – Personal – Service GmbH & Co. KG und der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft mittels Unfallanzeige unverzüglich zu melden. Eine Kopie der Unfallanzeige ist vom Entleiher an die für seinen Betrieb zuständige Berufsgenossenschaft zu übersenden.

§ 3 Haftung

(1) Die L&S Gastronomie – Personal – Service GmbH & Co. KG haftet nur für fehlerfreie Auswahl ihrer Zeitarbeitnehmer zur vereinbarten Tätigkeit. Die Haftung beschränkt sich auf Schäden, die durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzungen der Auswahlverpflichtung entstehen. Diese Haftungsbeschränkung erstreckt sich auch auf gesetzliche Vertreter und Erfüllungsgehilfen der L&S Gastronomie – Personal – Service GmbH & Co. KG.

(2) Eine Haftung der L&S Gastronomie – Personal – Service GmbH & Co. KG für den von Zeitarbeitnehmern der L&S Gastronomie – Personal – Service GmbH & Co. KG verursachte Schäden sowie für Schlechtleistungen ist ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen. Für Folge- und indirekte Schäden wird nicht gehaftet. Zeitarbeitnehmer der L&S Gastronomie – Personal – Service GmbH & Co. KG sind weder Verrichtungs- noch Erfüllungsgehilfen der L&S Gastronomie – Personal – Service GmbH & Co. KG.

§ 4 Kündigung des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages
(1) Der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag kann von beiden Vertragsparteien mit einer Frist von 5 Werktagen gekündigt werden soweit einzelvertraglich nichts anderes vereinbart ist.

(2) Die Kündigungserklärung bedarf der Schriftform und ist gegenüber einem vertretungsberechtigten Mitarbeiter der L&S Gastronomie – Personal – Service GmbH & Co. KG bzw. des Entleihers abzugeben,der Zeitarbeitnehmer der L&S Gastronomie – Personal – Service GmbH & Co. KG ist spätestens am vorletzten Arbeitstag zu informieren.

(3) Zur außerordentlichen Kündigung des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages durch die L&S Gastronomie – Personal – Service GmbH & Co. KG berechtigen insbesondere: die Nichteinhaltung der Unfallverhütungsvorschriften durch den Entleiher, die erhebliche Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Entleihers sowie Zahlungsverzug des Entleihers gegenüber der L&S Gastronomie – Personal – Service GmbH & Co. KG, die sittenwidrige Abwerbung von Zeitarbeitnehmern der L&S Gastronomie – Personal – Service GmbH & Co. KG, die Fälle in denen die Arbeitsleistung im Entleiher betrieb aufgrund von Streik, Aussperrung, höherer Gewalt oder anderer Gründe im Sinne des § 323 BGB unmöglich geworden ist.

§ 5 Rechnungslegung / Verzug

(1) Stundennachweise sind vom Entleiher Auftragsbezogen rechtsverbindlich gegenüber der L&S Gastronomie – Personal – Service GmbH & Co. KG und dem Zeitarbeitnehmer der L&S Gastronomie – Personal – Service GmbH & Co. KG zu bestätigen.

(2) Alle Rechnungen der L&S Gastronomie – Personal – Service GmbH & Co. KG sind sofort nach Erhalt ohne Skontoabzug fällig, soweit sich einzelvertraglich nichts anderes ergibt.

(3) Alle Preise verstehen sich als Nettobeträge. Hinzu tritt die jeweils geltende Umsatzsteuer.

(4) Der Entleiher kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung leistet, soweit sich einzelvertraglich nichts anderes ergibt.

(5) Die L&S Gastronomie – Personal – Service GmbH & Co. KG ist berechtigt, bei Verzug ohne konkreten Nachweis Verzugszinsen in Höhe des jeweiligen gesetzlichen Zinssatzes zu verlangen. Der Nachweis eines höheren Verzugsschadens bleibt der L&S Gastronomie – Personal – Service GmbH & Co. KG unbenommen.

(6) Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen angeblich von der L&S Gastronomie – Personal – Service GmbH & Co. KG nicht anerkannten Gegenansprüchen des Entleihers sowie die Aufrechnung mit solchen Gegenansprüchen ist nicht zulässig.

(7) Zahlungen tilgen zuerst die Zinsen und Kosten, dann das Kapital beginnend mit der ältesten Schuld.

(8) Zahlungseinstellung, Konkurseröffnung oder Liquidation des Entleihers entbinden die L&S Gastronomie – Personal – Service GmbH & Co. KG von der Leistungsverpflichtung.

(9) Stellt der Entleiher innerhalb des ersten Überlassungstages fest, dass ein Zeitarbeitnehmer der L&S Gastronomie – Personal – Service GmbH & Co. KG für die vorgesehene Tätigkeit begründet ungeeignet ist und besteht er auf Austausch des Zeitarbeitnehmers der L&S Gastronomie – Personal – Service GmbH & Co. KG, wird die L&S Gastronomie – Personal – Service GmbH & Co. KG dem Entleiher diesen Arbeitstag sowie die An- und Abreisekosten für diesen Tag nicht berechnen.

§ 6 Vermittlungsprovision

(1) Geht der Entleiher mit einem Zeitarbeitnehmer der L&S Gastronomie – Personal – Service GmbH & Co. KG während eines bestehenden Überlassungsverhältnisses oder unmittelbar im Anschluss an ein Überlassungsverhältnis ein Arbeitsverhältnis ein, so ist die L&S Gastronomie – Personal – Service GmbH & Co. KGdazu berechtigt, ein Vermittlungshonorar von 3 Bruttomonatsgehältern des vermittelten Arbeitnehmers zu berechnen.

(2) Das Honorar reduziert sich um je 1/12 pro Überlassungsmonat in der Zeitarbeit. Das jeweilige Honorar ist fällig mit Abschluss des Arbeitsvertrages zwischen dem Entleiher und dem Zeitarbeitnehmer L&S Gastronomie – Personal – Service GmbH & Co. KG. Alle Honorare verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

§ 7 Schlussbestimmungen

(1) Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus diesem Vertragsverhältnis sowie über das Entstehen und dessen Wirksamkeit entstehenden Rechtsstreitigkeiten ist Frankfurt am Main. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(2) Ergänzungen, Nebenabreden sowie alle Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung dieser Klausel.

(3) Sollte eine Bestimmung oder ein Teil einer Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit und Rechtsbeständigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung soll eine solche zulässige treten, welche dem mit der unwirksamen Bestimmung bezweckten wirtschaftlichen Vertragszweck am nächsten kommt.

Frankfurt, April 2017